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Pauschalgebühr: Vergleich
•Ist der Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; wird aber nur die im Vertrag zugesagte Leistung erfüllt, liegt keine Voraussetzung für eine weitere Pauschalgebühr vor. - (§ 18 Abs. 2 Z 1 GGG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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