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Die Abrechnung vorzeitig aufgelöster Pauschalpreisverträge
Der vorliegende Beitrag beleuchtet die rechtlichen Anforderungen an die Rechnungslegung bei vorzeitiger Auflösung eines Pauschalpreisvertrages und zeigt aus bauwirtschaftlicher Sicht Wege zur Ermittlung des Leistungsumfangs und des Entgeltanspruchs des Werkunternehmers auf.
1. Problemstellung
Bei einem Pauschalpreisvertrag wird für eine bestimmte Leistung ein pauschaliertes Entgelt vereinbart. Der geschuldete Leistungsinhalt kann dabei auf unterschiedliche Art und Weise (funktional, konstruktiv oder in Mischform) bestimmt sein.
Während schon bei vollständiger Erfüllung eines Pauschalpreisvertrages mitunter schwierige, in der Literatur kontrovers diskutierte Rechtsfragen (etwa hinsichtlich der Verteilung des Mengen- und Vollständigkeitsrisikos) auftreten, zieht eine vorzeitige Auflösung des Pauschalpreisvertrages vor Werkfertigstellung in der Praxis erst recht komplexe Folgeprobleme nach sich. Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt typischerweise keine Abrechnung nach Mengen, zumal die Parteien davon ausgehen, dass der Werkbesteller (in der Folge: Auftraggeber) letztlich das vereinbarte Werk zu einem im Vorhinein fixierten Preis erhält. Das ist aber nicht der Fall, wenn der Werkunterne...