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SWK 3, 20. Jänner 1999, Seite S 045

Zur Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 EStG

§ 103 EStG normiert, unter welchen Voraussetzungen der Bundesminister für Finanzen unter dem Titel Zuzugsbegünstigung eine besondere Besteuerung anordnen kann.

Gemäß § 103 EStG in der geltenden Fassung kommen ausschließlich Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient und aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen ist, als Adressaten der Begünstigung in Betracht.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 103 EStG wurde durch das Steuerreformgesetz 1993 unter dem Gesichtspunkt erheblich eingeschränkt, daß die Erteilung von Steuerprivilegien als Anreiz für die Wohnsitzverlegung dem im Rahmen der europäischen Integration betriebenen Streben, wettbewerbsschädliche Steuerunterschiede abzubauen, entgegenläuft. Durch diese Änderung wurde der Anwendungsbereich in persönlicher Hinsicht auf ausländische Spitzenkräfte aus den Bereichen von Wissenschaft und Forschung eingeschränkt.

Der Bundesminister für Finanzen ist an das Gesetz gebunden (Art. 18 B-VG). Im Hinblick auf den unmißverständlichen Gesetzeswortlaut und die unzweifelhafte Absicht des Gesetzgebers des Steuerreformgesetzes 1993 kann daher auch eine „liberale Interpretation" des § 103 EStG nicht dazu führen, die Sondervorschrift auf ein...

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