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SWK 3, 20. Jänner 1999, Seite S 044

Unentgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen an selbständig tätige Vertreter

Im folgenden gibt das BMF seine Rechtsansicht bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.

Wird einem Steuerpflichtigen, der eine (verkaufs)beratende Tätigkeit selbständig ausübt, seitens des von ihm repräsentierten Unternehmens ein Kraftfahrzeug unentgeltlich überlassen, stellt der Vorteil aus der Zurverfügungstellung einen als Betriebseinnahme zu erfassenden geldwerten Vorteil dar.

Wird das Kraftfahrzeug betrieblich eingesetzt, stehen der Betriebseinnahme im Umfang der betrieblichen Nutzung Betriebsausgaben gegenüber. Das betragliche Ausmaß dieser Betriebsausgabenpost entspricht dem Verhältnis, das sich aus der Gegenüberstellung von betrieblichem Einsatz zum gesamten (auch privaten) Einsatz des überlassenen Fahrzeuges ergibt.

Die Höhe des geldwerten Vorteiles aus der Überlassung des Fahrzeuges ergibt sich grundsätzlich aus den für das jeweilige Kraftfahrzeug dem überlassenden Unternehmen entstandenen Aufwendungen (z. B. Leasingrate, Versicherung). Nach Ansicht des BMF bestehen keine Bedenken, in Fällen, in denen die Höhe der Aufwendungen nicht nachgewiesen wird, den geldwerten Vorteil mit jenem Wert anzusetzen,...

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