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SWK 3, 20. Jänner 1999, Seite S 044

Tausch von Waldflächen im Zuge einer Arrondierung

Werden Waldflächen im Zuge einer Arrondierung getauscht, handelt es sich um einen entgeltlichen Vorgang (§ 6 Z 14 lit. a EStG). Als Kaufpreis für das hingegebene Grundstück ist dessen gemeiner Wert anzusehen. Dabei werden stille Reserven für das stehende Holz (u. U. Jagdrecht) aufgedeckt. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob die Arrondierung durch ein Flurbereinigungsverfahren oder auf andere Art und Weise erreicht wird. Die aufgedeckten stillen Reserven können jedoch bei Vorliegen der in § 12 EStG normierten Voraussetzungen auf das stehende Holz (u. U. Jagdrecht) der erhaltenen Waldgrundstücke übertragen werden. Dies jedoch nur dann, wenn derjenige, welcher die stillen Reserven überträgt, seinen Gewinn nicht gemäß § 17 EStG ermittelt. In diesem Fall wird eine faktische Steuerpflicht nur bei unterschiedlichen Wertverhältnissen entstehen. Dies kann jedoch erst vor Ort, gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen endgültig geklärt werden. (

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