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Miteigentum, Abgrenzung Betriebsvermögen Privatvermögen
Die Eingabe spricht die Frage an, welche einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen der Umstand hat, daß an einem zunächst im Alleineigentum stehenden teilweise (60%) betrieblich bzw. unternehmerisch genutzten Gebäude durch Schenkung eines Teiles (40%) Miteigentum entsteht.
Abschn. 12 Abs. 3 EStR regelt die Frage der Betriebsvermögenszugehörigkeit in Fällen, in denen im Miteigentum stehende Gebäude von einem der Miteigentümer betrieblich genutzt werden. Gemäß lit. a des angesprochenen Abschn. gehört in einem derartigen Fall - wenn eine Vereinbarung über eine Entgeltszahlung nicht getroffen wurde - der betrieblich genutzte Teil insoweit zum Betriebsvermögen des (Miteigentum besitzenden) Steuerpflichtigen, als er in der Miteigentumsquote Deckung findet.
Einkommensteuerlich ist der dargestellte Sachverhalt folgendermaßen zu beurteilen:
Gemischt genutzte Grundstücke und Gebäude stellen - soweit nicht eine untergeordnete Nutzung vorliegt - nur insoweit Betriebsvermögen dar, als sie tatsächlich betrieblich genutzt werden. Das zu 60% betrieblich genutzte Gebäude stellt daher zu 60% Betriebsvermögen dar.
Gemäß Abschn. 12 Abs. 3 lit. a EStR gehört im Fall der betrieblichen Nutzung von im Miteigentum stehend...