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Ausscheiden eines Begünstigten aus einer Privatstiftung gegen Einmalzahlung
Die Einmalzahlung unterliegt der 25%igen KESt, nicht aber der Schenkungssteuer (§ 15 Abs. 1 Z 18 ErbStG). Sie unterliegt nicht dem Nachversteuerungstatbestand des § 8 Abs. 3 lit. b zweiter Satz ErbStG, soweit die Zahlung aus selbsterwirtschafteten Erträgnissen der Privatstiftung stammt oder wenn für deren Finanzierung Fremdkapital aufgenommen wird. (