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Finanzstrafgesetz
•Die Günstigkeitsregel des § 4 Abs. 2 Finanzstrafgesetz betrifft immer nur die Frage geänderter strafgesetzlicher Vorschriften, greift jedoch nicht Platz, wenn sich die der Tat zugrundeliegenden abgabenrechtlichen Normen ändern. - (§ 4 Abs. 2 FinStrG), (Abweisung)
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