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SWK 8, 10. März 1999, Seite R 25

Finanzstrafgesetz

Die Günstigkeitsregel des § 4 Abs. 2 Finanzstrafgesetz betrifft immer nur die Frage geänderter strafgesetzlicher Vorschriften, greift jedoch nicht Platz, wenn sich die der Tat zugrundeliegenden abgabenrechtlichen Normen ändern. - (§ 4 Abs. 2 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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