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Gerichtsgebühren: Befreiung
•Bloße Umschuldungen sind dann noch von der Befreiung von Gerichtsgebühren umfaßt, wenn die hingegebenen Geldmittel für die Fertigstellung der geförderten Objekte durch das beauftragte Bauunternehmen verwendet werden. - (§ 53 Abs. 3 WFG 1984), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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