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Eingangsabgaben Vergütung
•Werden Waren, die noch nicht in die Wirtschaft des Zollgebietes eingegangen sind, für den ausländischen Versender wieder ausgeführt, so sind die Voraussetzungen für eine Vergütung der Eingangsabgaben grundsätzlich erfüllt; entscheidend ist allerdings, daß die Wiederausfuhr nicht eigenmächtig durch den Wareninhaber erfolgt, sondern ein ausländischer Versender die Warenausfuhr verfügt. - (§ 43 ZollG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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