Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unbedingte Zollschuld
•Wenn das Grenzeintrittszollamt aufgrund des ausländischen Kennzeichens das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 lit. a Z 1 ZollG annimmt und das ausländische unverzollte Beförderungsmittel zum formlosen Vormerkverkehr abfertigt, indem es den Benützer des Beförderungsmittels ohne weitere Abfertigungshandlungen passieren läßt, hat dies die zollschuldrechtliche Wirkung, daß die bedingt entstandene Zollschuld im Zeitpunkt der Ausfolgung (hier: Verlassen des Amtsplatzes) unbedingt wird. - (§ 177 Abs. 1 ZollG), (Abweisung)
()