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Verfahrenshilfe
•Einer Verfahrenshilfe im vollen Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO genießenden Partei, insoweit sie gemäß § 89 i GOG i. d. F. BGBl. Nr. 20/1991 die dort umschriebenen Ablichtungen erhalten hat, ist vom Kostenersatz für die Herstellung derselben befreit. - (§ 89 i GOG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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