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SWK 8, 10. März 1999, Seite R 023

WasserversorgungsG Wien

Die Behörde darf nur dann von der Unbedenklichkeit der Meßergebnisse des Wasserzählers ausgehen, wenn die Überprüfung selbst einwandfrei die bestehenden Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers beseitigt. - (§ 11 Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960)

„Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 406/72, ausgesprochen hat, berechtigt selbst die Unterlassung der gehörigen Mitwirkung der Partei am Verwaltungsverfahren die Abgabenbehörde nicht, ein Beweisergebnis, welches nicht schlüssig die in gesetzlichen Bestimmungen als relevant erklärten Umstände dartut oder nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Art zustande gekommen ist, der Sachverhaltsfeststellung zugrunde zu legen." (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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