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SWK 8, 10. März 1999, Seite R 23
Gerichtsgebühren: Vergleich
•Enthält ein Vergleich keine Verpflichtung zu einer konkreten, von der ursprünglichen Klage noch nicht erfaßten Leistung, ist die Pauschalgebühr nicht von einem höheren Streitwert zu berechnen. - (§ 18 Abs. 2 Z 2 GGG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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