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bau aktuell 5, September 2021, Seite 198

Die vergaberechtliche Bestandsfestigkeit und ihre Auswirkung auf das Zivilrecht

Andreas Herrmann und Jürgen Tatzreiter

Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob bzw inwieweit im Vergabeverfahren gemäß § 343 BVergG 2018 bestandsfest gewordene – eigentlich vergaberechtswidrige – Vertragsbestimmungen in weiterer Folge mit den Bestimmungen des allgemeinen Zivilrechts beseitigt werden können.

1. Problemstellung

In dem der OGH-Entscheidung vom , 6 Ob 70/13g, zugrunde liegenden Sachverhalt wurde von einem Auftraggeber in den einen Teil der Ausschreibungsunterlagen bildenden Vertragsbestimmungen hinsichtlich der Festpreisbindung eine von Punkt 4.1.3. der ÖNORM B 2111 abweichende Regelung vorgesehen. Die Klägerin brachte in dem Verfahren vor, dass diese Regelung unzulässig ist, da sie sittenwidrig bzw missbräuchlich von den geeigneten Leitlinien im Sinne des § 99 Abs 2 BVergG 2006 abweicht. Der OGH stellte in seiner Entscheidung keinen Missbrauch bzw keine Sittenwidrigkeit fest und wies die Revision des Klägers subsequent zurück.

Die von den Verfahrensparteien erörterte Frage, ob eine unzulässige Abweichung im Sinne des § 99 BVergG 2006 überhaupt noch im Zivilverfahren geltend gemacht werden kann, wenn sie nicht als Verstoß gegen das Vergaberecht bereits im Ver­gabeverfahren gerügt wurde (und damit bestandsfest geworden ist), wurde vom OGH allerdings nicht b...

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