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SWK 8, 10. März 1999, Seite T 057

Stiefkind Exportwirtschaft?

Rien ne va plus bei Bestechungsgeldern in Zusammenhang mit Ausfuhrumsätzen

Durch das Abgabenänderungsgesetz 1998 wurde der § 20 Abs. 1 Z 5 EStG neu gefaßt und lautet nunmehr: „Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: ... 5. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist." So brandneu ist diese Formulierung auch wieder nicht, Kenner der Materie wissen, daß der Gesetzestext lediglich etwas gestutzt wurde; auf der Strecke blieb nämlich der Halbsatz: „ ... und die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Ausfuhrumsätzen ... stehen". Aufgrund dieser Kürzung sind aber Gegenstrategien der in den vergangenen Jahren ohnehin in das steuerliche Mahlwerk geratenen Exportwirtschaft vorprogrammiert.

Wer gut schmiert, der fährt

Dieses alte Sprichwort, bei dem lautlos und schnell rotierende Räder vor dem geistigen Auge auftauchen, hat auch für das Wirtschaftsgetriebe seine Gültigkeit. Die Ausnahme vom Abzugsverbot bedeutete ja ein Zuckerl für die gesamte Exportwirtschaft, zumal der Begriff des Ausfuhrumsatzes nicht nur Leistungen an ausländische Unternehmer von Drittstaaten, sondern auch solche an Abnehmer im Gemeinschaftsgebiet der EU beinhaltet hat. Im Au...

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