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SWK 12, 20. April 1998, Seite 339

Einsatz von betrieblichem Reinigungspersonal im Privathaushalt

Die sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Konsequenzen

Dr. Wolfgang Höfle und Mag. Gerda Schönsgibl

Oft kommt es vor, daß ein Einzelunternehmer, ein Geschäftsführer oder ein Gesellschafter das im Unternehmen beschäftigte Reinigungspersonal auch für Reinigungsarbeiten in seinem Privathaushalt einsetzt. Dabei kommt es zu vielen unterschiedlichen Fragen, z. B. ob von zwei unabhängigen Dienstverhältnissen oder nur einem einheitlichen Dienstverhältnis auszugehen ist, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind und mit welchen steuerlichen Folgen zu rechnen ist.

1. Geltungsbereich des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes (HausgG)

Die Bestimmungen des HausgG gelten für alle Dienstverhältnisse von Dienstnehmern, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes zu leisten haben (§ 1 HausgG).

Auf Grund der ausgeübten Tätigkeit wird zwischen Hausangestellten und Hausgehilfen unterschieden. Hausangestellte erbringen Dienste höherer Art (z. B. Hauslehrer, Erzieher, Vorsteher des Hauspersonals). Alle anderen werden als Hausgehilfen eingestuft. Bei den ausgeübten Tätigkeiten handelt es sich um solche, die sich aus der typischen Erscheinungsform der Hauswirtschaft ergeben, z. B. Kochen, Aufräumen, Kinderbetreuung. Zu beachten ist, daß es keinen Unterschied macht, ob die Hauswirtschaft von einer...

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