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ASoK 7, Juli 2022, Seite 256

III.Schaffung der rechtlichen Grundlage für den Einsatz von arbeitsmedizinischen Fachdiensten zur Unterstützung von Arbeitsmedizinern

Gerda Ercher-Lederer

Ziel der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden (RV 1510 BlgNR 27. GP), ist die Gewährleistung einer arbeitsmedizinischen Präventivdienstbetreuung von Unternehmen trotz eines Mangels an Arbeitsmedizinern ohne Einschränkung der Betreuungsqualität. Nach § 79 ASchG sowie § 247 LAG 2021 sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsmediziner zu bestellen. In Österreich herrscht allerdings ein eklatanter Mangel an Arbeitsmedizinern, der sich in Zukunft noch verschärfen wird.

Die Regierungsvorlage umfasst daher im Wesentlichen die Schaffung der rechtlichen Grundlage für den Einsatz von arbeitsmedizinischen Fachdiensten zur Unterstützung von Arbeitsmedizinern. Zugang zum arbeitsmedizinischen Fachdienst sollen vor allem Angehörige des gehobenen Dienstes für die Gesundheits- und Krankenpflege (diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger) sowie Angehörige gehobener medizinisch-technischer Dienste (Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Orthoptisten, biomedizinische Analytiker, Radiologietechnologen und Diätologen) haben. Voraussetzung ist eine mindestens zweijährige Berufserfahrung und eine arbeitsmedizinische SpezialS. 257ausbil...

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