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SWK 30, 20. Oktober 1998, Seite 109

Verfahren: Wiederaufnahme

Ist dem angefochtenen Bescheid in keiner Weise zu entnehmen, wie die belangte Behörde zu der Sachverhaltsfeststellung gelangt ist, liegt im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. - (§ 303 Abs. 4 BAO)

„Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck bringt, muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zu der Einsicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung eines Abgabenbescheides muß in einer Weise erfolgen, daß der Denkprozeß, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/13/0200)." (Aufhebung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNIS...
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