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SWK 30, 20. Oktober 1998, Seite 108

Haftung für Abgabenentrichtung

Im Zusammenhang mit der Verletzung der Vertreterpflichten ist es beachtlich, wenn der zur Haftung Herangezogene aufgrund eines Rechtsirrtums die Entrichtung der Abgaben unterlassen hat und ein solcher Rechtsirrtum nicht vorzuwerfen ist. - (§ 9 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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