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SWK 10, 1. April 1998, Seite 028

Liebhabereibeurteilung

Für die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, findet - soweit Umsatzsteuer betroffen ist - für Abgabentatbestände vor dem die Liebhabereiverordnung 1990 keine Anwendung - (§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG)

Die Beschwerdeführer (Vater und Sohn) waren je zur Hälfte Eigentümer des aus dem 16. Jahrhundert stammenden, unter Denkmalschutz stehenden Schlosses K. Sie begannen 1984 mit der Instandsetzung des Schlosses und hatten nach ihren Angaben die Absicht, durch Vermietung eines Teiles des Schlosses Einkünfte zu erzielen. In den Jahren 1984 bis 1993 waren die Werbungskosten höher als die erzielten Mieteinnahmen. Die Finanzverwaltung nahm deshalb Liebhaberei an; die negativen Einkünfte und die Umsatzsteuergutschriften wurden nicht anerkannt. Der VwGH hob die Bescheide mit folgender Begründung auf:

S. 029„Der angefochtene Bescheid erging nach der Kundmachung der Aufhebung von Abschnitt I Art. II der Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990 (LVO 1990), durch den Verfassungsgerichtshof am (BGBl. Nr. 106/1992). Infolge Aufhebung der in der zitierten Vorschrift enthaltenen Rückwirkungsanordnung sind für den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung die allgemeinen Grundsätze maßgebend. Nach diesen richtet sich die materiell-rechtliche Beurtei...

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