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bau aktuell 3, Mai 2019, Seite 125

Der Problemfall eines übergangenen Nachbarn im Baubewilligungsverfahren

Dargestellt am Beispiel des § 134 Abs 4 Wr BauO

Gerald Fuchs

Behauptet ein Nachbar, in einem Verfahren zu einer bereits erteilten Baubewilligung übergangen worden zu sein, so steht die Frage bzw das Risiko im Raum, ob dieses Verfahren neu aufgerollt und unter Umständen diese Bewilligung wieder aufgehoben werden muss. Dieser Beitrag beleuchtet nun am Beispiel der Wr BauO, nach welchen Gesichtspunkten zu prüfen ist, ob ein übergangener Nachbar anzunehmen ist und welche Rechte diesem (nicht) zukommen.

1. § 134 Abs 4 Wr BauO als Rechtsgrundlage

Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach § 134 Abs 3 Wr BauO zu erlangen, kann er seine Einwendungen im Sinne des § 134a Wr BauO gegen die Bauführung auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung bzw nach Ablauf der gemäß § 70 Abs 2 Wr BauO (Gelegenheit zur Akteneinsicht und Einbringung von Einwendungen) gesetzten Frist bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn vorbringen und ist vom Zeitpunkt des Vorbringens dieser Einwendungen an Partei. Eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs 3 Wr BauO) ist ausgeschlossen. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung be...

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