Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 10, 1. April 1998, Seite 025

Liegenschaft: Betriebsvermögen

Eine Liegenschaft, die zu mehr als 80 Prozent von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft genutzt wird, kann nicht deshalb als Betriebsvermögen beurteilt werden, weil die Liegenschaft in die Bücher und Bilanzen der Gesellschaft aufgenommen worden ist - (§ 5 EStG)

„Während ein bewegliches Wirtschaftsgut nur entweder zum Betriebs- oder zum Privatvermögen gehören kann ..., sind nicht bloß untergeordnet auf die eine oder andere Weise genutzte unbewegliche Wirtschaftsgüter verhältnismäßig nach der betrieblichen und privaten Nutzung der Teilflächen dem Betriebs- und Privatvermögen zuzuordnen. ... wird eine Liegenschaft zu mehr als 80% betrieblich oder privat genutzt, erfolgt keine Aufteilung; dies gilt auch bei Abgabepflichtigen, die im Hinblick darauf, daß sie ihren Gewinn gemäß § 5 EStG 1988 ermitteln, grundsätzlich berechtigt sind, anderes als notwendiges Betriebs- und Privatvermögen dem Betrieb (insbesondere durch Aufnahme in die Handelsbücher und Bilanzen) zu widmen (gewillkürtes Betriebsvermögen).

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht etwa deswegen zur Annahme gelangt, die Liegenschaft EZ xy91 gehöre zum gewillkürten Betriebsvermögen, weil sie das Berufung...

Daten werden geladen...