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Zum Wucher beim Liegenschaftsverkauf
https://doi.org/10.47782/oeba202102012201
Wucher erfordert als objektives Merkmal eine grobe, leicht erkennbare Äquivalenzstörung, wobei die gesamten beiderseitigen Leistungswerte in ein Verhältnis zu setzen sind. Ob ein solches Missverhältnis besteht, ist in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kl war Eigentümer einer Liegenschaft, die insofern seine Existenzgrundlage bildete, als er das darauf befindliche Haus zumindest tw vermietete. Als er ein darauf im ersten Rang besichertes Darlehen einer Bank nicht mehr zurückzahlen konnte, stand deren Zwangsversteigerung unmittelbar bevor. Der Kl gelangte letztlich – nachdem er bei anderen Banken und einem Pfandhaus mit seinem Wunsch nach einem Darlehen gescheitert war – an die Bekl. Diese war bereit, die Liegenschaft zu kaufen, dem Kl wunschgemäß ein Wiederkaufsrecht einzuräumen und den Kaufpreis auch zT zu bevorschussen. Dies hatte der in einer finanziell grds schlechten Lage befindliche Kl drängend gefordert. Nachdem die Bekl dem zunächst zögerlichen Kl erklärt hatte, er habe nur die Wahl, entweder den vorbereiteten Kaufvertrag zu unterschreiben oder eben nicht, war der Kl sc...