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bau aktuell 3, Mai 2019, Seite 120

Widersprüchlicher Werkvertrag oder Erfolgshaftung des Werkunternehmers

bauaktuell 2019/5

§§ 932 ff ABGB

1. Ein widersprüchlicher Werkvertrag ist dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Ausführung des Werks vereinbart wird, die aber aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht geeignet ist, den zumindest implizit bedungenen Zweck zu erfüllen.

2. Ist das Interesse des Bestellers ausschließlich auf die Herstellung einer fachgerechten Leistung gerichtet und ist für ihn das verwendete Material unerheblich, obliegt es ausschließlich dem Werkunternehmer, mit der konkreten Ausgestaltung des Werks seine vertragliche Leistungspflicht zu erfüllen.

3. Bei der Frage nach der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwands ist nicht allein die Höhe der Behebungskosten ausschlaggebend, sondern es ist vor allem auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Werkbesteller Bedacht zu nehmen.

Die Kläger haben für ihr Haus mit sechs Wohnungen beim Beklagten die notwendigen Estricharbeiten in Auftrag gegeben. Grundlage dieses Auftrags war ein Anbot des Beklagten, in dem eine Styroloseschüttung vorgesehen war. Nicht festgestellt werden konnte, dass zwischen den Parteien über die Vor- oder Nachteile einer Kiesschüttung gegenüber einer Styroloseschüttung gesprochen wurde. Der Bekl...

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