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Klauselentscheidung zu ABB und Kreditkartenbedingungen
https://doi.org/10.47782/oeba202102011201
Z 3, 49, 50, 54, 55, 56, 57, 61, 75 ABB; § 458, 460a, 466a, 466c, 466e, 864a, 879 ABGB; § 5, 7, 8 FernFinG; § 6, 12 KSchG; § 24 VKrG; § 50, 55, 63 ZaDiG 2018
Klauselentscheidung zu ABB und Kreditkartenbedingungen.
Aus den Entscheidungsgründen:
[Klauseln 6 und 7]
Klausel 6 (Z 49 Abs 1 AGB): „Der Kunde räumt dem KI ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die in die Innehabung des KI gelangen.“
Klausel 7 (Z 50 Abs 2 AGB): „Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das KI, sofern Ansprüche des KI gem Abs 1 bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.“
Der OGH hat in 6 Ob 228/16x zwei identische Klauseln (dort Nr 13 und 14) als unzulässig beurteilt. Der 6. Sen hob hervor, dass die Klauseln alle Ansprüche sichern sollen. Er verwies auf die aus § 458 ABGB abzuleitende Pflicht des Pfandgebers zur Unterlassung einer Verschlechterung der Pfandsache durch eigenes willkürliches Verhalten. Aus Z 51 Abs 2 AGB („Das KI wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des KI über die Geltend...