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SWK 11, 10. April 1998, Seite 033

Werbungskosten: WIFI-Fachakademie

Die Kosten des Besuches der WIFI-Fachakademie sind für einen kaufmännischen Angestellten abzugsfähige Werbungskosten - (§ 16 EStG)

„Während Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Erlangung eines Berufes (Ausbildungskosten) zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben i. S. d. § 20 EStG 1988 zählen, bilden Berufsfortbildungskosten Werbungskosten. Berufsfortbildung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sie sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit abzugsfähig. ...

Entscheidend für die Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung ist die Beantwortung der Frage, ob bereits ein Beruf ausgeübt wird und ob die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen oder der Verbesserung der Fähigkeiten und Kenntnisse in der Ausübung des bisherigen Berufes, sei es auch in einer höher qualifizierten Stellung. ... Der als ,Fachakademie Handel' bezeichnete sechssemestrige Lehrgang, den der Beschwerdeführer neben seiner Beru...

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