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Gerichtsgebühren: Vergleich
•Die in einem Vergleich aufgenommene Verpflichtung zur Leistung eines Hauptmietzinses zuzüglich Betriebskosten ist in die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr einzurechnen. - (§ 18 Abs. 2 Z 2 GGG), (Abweisung)
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