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Eingangsabgaben: Wohnsitz
•Das Zollgesetz stellt betreffend Eingangsabgaben auf den Wohnsitz und nicht auf eine Betriebsstätte bzw. die Berufstätigkeit ab; woher eine Person ihr Einkommen bezieht, ist für die Frage des Wohnsitzes im allgemeinen ohne Belang. - (§ 93 Abs. 4 ZollG), (Abweisung)
(, 0229, 0230)