Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Regress und Schadenersatz zwischen General- und Subunternehmer
In der typischen Vertragskette Auftraggeber – Generalunternehmer – Subunternehmer stellt sich (neben vielen anderen Fragen) auch die Frage, wie man als Generalunternehmer mit Haftungsfällen gegenüber dem Auftraggeber nach § 1313a ABGB umgeht. Besteht für den Generalunternehmer die Möglichkeit, den Schaden umgehend bei seinem Subunternehmer geltend zu machen, oder muss der Generalunternehmer gar zuerst an den Auftraggeber leisten und kann er erst in der Folge im Regressweg nach § 1313 Satz 2 ABGB auf den Subunternehmer greifen? Welche eigenen Ansprüche auf Schadenersatz und mängelfreie Werkerstellung des Generalunternehmers gegen den Subunternehmer hat dieser neben den Regressansprüchen nach § 1313 Satz 2 ABGB und in welchem Verhältnis stehen diese Ansprüche zueinander?
1. Einleitung
Neben der ständigen Rechtsprechung des OGH, dass dem Generalunternehmer gegen den Subunternehmer eigene Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung neben dessen Regressansprüchen nach § 1313 Satz 2 ABGB zustehen, also diese Ansprüche miteinander konkurrieren, wird der Regressanspruch des § 1313 Satz 2 ABGB in der Entscheidung vom , 6 Ob 40/98w, in diesem Zusammenhang auch als die speziellere Norm gesehen. In der jüngsten Entscheidung vom , 1 Ob 6/19t,geht der OGH ...