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SWK 31, 1. November 1998, Seite 112

Verfahrenshilfe: Gebühren

Wird eine Verfahrenshilfe nach § 63 ZPO bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist. - (§ 9 Abs. 1 GGG)

Ist das Gericht mit seiner Entscheidung hinsichtlich der Verfahrenshilfe säumig, ist eine Entscheidung im Wege eines Fristsetzungsantrages herbeizuführen, worauf eine Bewilligung der Verfahrenshilfe auch nach Erlassung des Zahlungsantrages zu einer Rückzahlung der Gebühren nach § 30 GGG zu führen hat. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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