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Getränkesteuer Wien
•Die Behörde kann bei einem Bordellbetrieb zur Bemessung der Getränkesteuer einen äußeren Betriebsvergleich anstellen, insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer jede Mitwirkung an der Feststellung der Abgaben verweigert. - (§ 1 Getränkesteuergesetz für Wien 1971), (Abweisung)
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