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SWK 31, 1. November 1998, Seite 112

Getränkesteuer Wien

Die Behörde kann bei einem Bordellbetrieb zur Bemessung der Getränkesteuer einen äußeren Betriebsvergleich anstellen, insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer jede Mitwirkung an der Feststellung der Abgaben verweigert. - (§ 1 Getränkesteuergesetz für Wien 1971), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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