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SWK 31, 1. November 1998, Seite R 112

Gerichtsgebühren: Vergleich

Die Gebührenpflicht knüpft an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten; dies bedeutet aber nicht, daß alle maßgeblichen Umstände aus dem zwischen den Streitparteien geschlossenen Vergleich selbst mit „Sicherheit" erkennbar sein müssen. - (§ 20 GGG)

Die Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid die Auffassung, die „Zweifelsregel" des § 20 letzter Satz GGG sei deswegen anzuwenden, weil aus dem Wortlaut des Vergleiches nicht mit Sicherheit zu erkennen sei, in welchem Verhältnis der gebührenpflichtige Gegner der gebührenbefreiten Partei die Kosten zu ersetzen hat. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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