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SWK 31, 1. November 1998, Seite R 112

Getränkesteuer Wien

Eine Unternehmenspacht im Sinne der Haftungsbestimmung des Wiener Getränkesteuergesetzes liegt in der Regel vor, wenn tatsächlich ein lebendiges Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist; dabei muß der Erwerber in der Lage sein, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem vorangegangenen gleichwertigen Gewerbebetrieb fortzuführen. - (§ 4 Wiener Getränkesteuergesetz 1992), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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