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SWK 31, 1. November 1998, Seite 111

Verfahren: Fristen

Langt eine erst nach Ablauf der Frist von zwei Wochen bei der zuständigen Behörde eingebrachte Vorstellung ein, ist sie als verspätet zurückzuweisen. - (§ 61 Abs. 2 lit b NÖ Gemeindeordnung), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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