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SWK 31, 1. November 1998, Seite R 111
Verfahren: Fristen
• Langt eine erst nach Ablauf der Frist von zwei Wochen bei der zuständigen Behörde eingebrachte Vorstellung ein, ist sie als verspätet zurückzuweisen. - (§ 61 Abs. 2 lit b NÖ Gemeindeordnung), (Abweisung)
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