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SWK 31, 1. November 1998, Seite 111

Aufschließungsbeitrag Stmk.

Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages kommt die Befreiungsbestimmung betreffend die Wiedererrichtung eines Gebäudes nur dann zum Tragen, wenn für das ursprüngliche Gebäude bereits ein Beitrag entrichtet wurde. - (§ 6 a Abs. 2 Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( früher 94/17/0310)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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