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Wiener AnzeigenabgabeG
• Nach dem Wiener AnzAbgG bildet das gesamte vereinnahmte Entgelt die Bemessungsgrundlage, nach dem Vorarlberger AnzAbgG ist Bemessungsgrundlage das gesamte vereinbarte Entgelt; die nach den Bestimmungen des Vorarlberger AnzAbgG zu berechnende Anzeigenabgabe in Vorarlberg wäre der Teilbetrag der vorgeschriebenen Wiener Anzeigenabgabe, der der Teilung zuzuführen ist. - (§ 4 Abs. 3 Wiener AnzAbgG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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