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ASoK 7, Juli 2022, Seite 254

I.COVID-19-Sonderfreistellung

Edda Stech

1. Allgemeines

Mit dem Pandemiebeginn im Jahr 2020 wurde es notwendig, unter anderem auch Maßnahmen zum Schutz der schwangeren Arbeitnehmerinnen zu schaffen. Seither musste der gegenständliche Paragraf (§ 3a MSchG) mehrfach novelliert werden, um ihn den jeweils geänderten Umständen anzupassen. Es war immer wieder abzuklären, welche schwangeren Arbeitnehmerinnen genau des erhöhten Schutzes (noch) bedurften, was der Arbeitgeber und was die Arbeitnehmerin zu beachten hatten, bevor eine Arbeitnehmerin freigestellt werden durfte, und wie die Rückerstattung der Entgeltzahlungen durch den Staat erfolgen sollte. Nicht zuletzt war auch immer die Dauer der Geltung des § 3a MSchG Thema bei den Novellierungen, wusste man doch nicht, wie sich die Pandemie weiterhin entwickeln würde. 2021 änderten sich mit der Verfügbarkeit von Impfstoffen bzw deren Wirksamkeitsdauer die Grundlage nochmals.

Die Folge waren in kürzester Zeit zahlreiche Novellierungen zur Adaptierung der Regelung.

Nun hat sich in diesen Jahren gezeigt, dass sich die Corona-Situation häufig ändert, dies vor allem deshalb, weil immer wieder neue Virusvarianten auftreten, die ein rasches Reagieren auf deren neues Gefährdungspotenzial und damit auf immer wi...

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