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SWK 31, 1. November 1998, Seite 691

Werkvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers

Sachliche Weisungsgebundenheit begründet für sich allein kein Dienstverhältnis

(A. B.) - Die Abgabenbehörde zweiter Instanz vertrat in ihrem Bescheid im wesentlichen die Auffassung, der Geschäftsführer einer GmbH erbringe mit seiner Leistung keinen bestimmten Erfolg, also kein Werk. Vielmehr obliege ihm die Erbringung einer Arbeitsleistung. Weiters sei der Geschäftsführer im Hinblick auf das Weisungsrecht der Generalversammlung in den Unternehmensbereich eingebunden. Damit stellte sich die belangte Behörde aber in Wahrheit gegen die Rechtsprechung des VwGH, weil bei Zutreffen dieser Auffassung in jedem Fall der Bestellung des Geschäftsführers vom gleichzeitigen Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen wäre.

Der VwGH ist in steuerrechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß der Anstellung des Geschäftsführers einer GmbH nicht allein ein Dienstvertrag, sondern auch ein Werkvertrag zugrunde liegen kann. Die belangte Behörde übersieht dabei auch, daß unter dem Begriff eines Werks im Sinne des § 1165 ABGB nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (vgl. Krejci in Rummel, 2. Aufl., Rz. 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB). Unter einem solchen Werk kann somit auch die Besorgung der Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft als solche gemeint sein. Daß der Geschäftsführer grundsätzlich seine Arbeitskraft und nicht einen Arbeitserfolg schuldet, trifft somit nicht zu. Die Bindung des Geschäftsführers an den Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterbeschlüsse wiederum stellt bloß eine sachliche Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers her, die sich lediglich auf den Erfolg der Arbeitsleistung der Geschäftsführung bezieht. Eine solche sachliche Weisungsgebundenheit, die von einer sich in persönlicher Abhängigkeit äußernden, durch weitgehende Unterordnung gekennzeichneten Weisungsgebundenheit zu unterscheiden ist, begründet für sich allein kein Dienstverhältnis.

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