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Ausschüttungsfiktion des § 32 Z 3 EStG versus Einlagenrückzahlung i. S. d. § 4 Abs. 12
Das BMF interpretiert die Vorschriften des § 4 Abs. 12 EStG 1988 über die Einlagenrückzahlungen und des § 32 Z 3 EStG 1988 über die Nachversteuerung nach einer Kapitalberichtigung dahingehend, daß die zuletzt genannte Regelung die speziellere darstellt, die zwingend anzuwenden ist. Kommt es daher nach der Umwandlung eines im Bilanzgewinn oder in einer Gewinnrücklage ausgewiesenen Gewinnteiles in Nennkapital nach den Vorschriften des Kapitalberichtigungsgesetzes BGBl. 171/1967 innerhalb der Zehnjahresfrist zu einer ordentlichen Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung, ist das in Pkt. 3.2.3 des ho. Erlasses vom , 06 0257/1-IV/6/98, AÖFV 88, eingeräumte Wahlrecht zwischen der Behandlung von Ausschüttungen als Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückzahlungen bei Vorhandensein von entsprechenden Beträgen im Bilanzgewinn-Subevidenzkonto nicht anwendbar; es kommt vielmehr zwingend zu den mit der Ausschüttungsfiktion verbundenen Rechtsfolgen der Endbesteuerung gemäß § 97 EStG 1988 für natürliche Personen bzw. der Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs. 1 KStG für Körperschaften. Der die Kapitalberichtigung behandelnde Pkt. 3.2.1 Abs. 2 des zitierten Erlasses ist dahingehend zu verstehen, daß der Kapitalberichtigungsbetrag innerhalb der Zehnjahresfrist im Nennkapital-Subkonto noch nich...