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SWK 31, 1. November 1998, Seite S 690

Pensionsrückstellung und Berechtigung zur Erstellung versicherungsmathematischer Gutachten

Die Pensionsrückstellung ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erstellen (§ 14 Abs. 7 Z 1 EStG 1988). Die Beibringung eines versicherungsmathematischen Gutachtens ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird aber aufgrund der Komplexität der Pensionsvereinbarungen sowie der gesetzlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen empfohlen.

Als Gutachter werden hauptsächlich Versicherungsmathematiker herangezogen. Darunter fallen insbes. Personen, die entweder das Studium der Versicherungsmathematik an der Technischen Hochschule in Wien erfolgreich abgeschlossen haben oder die gemäß § 24 VersicherungsaufsichtsG mit behördlicher Genehmigung zum versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) bestellt wurden.

Daneben kommen auch Personen mit entsprechenden Kenntnissen der Versicherungsmathematik, weiters Versicherungsgesellschaften sowie Beratungsgesellschaften zum Thema Sozialkapital in Betracht. Ferner ist es zulässig, die Rückstellung mit Hilfe einer versicherungsmathematisch aufbereiteten Software zu erstellen.

Das Finanzamt prüft i. d. R. die Plausibilität der ermittelten Pensionsrückstellung. Sollte es Zweifel an der versicherungsmathematischen Richtigkeit haben und se...

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