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Steuerpflicht einer SUVA-Witwenrente
Von der Einkommensteuer sind Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, befreit (§ 3 Abs. 1 lit. c EStG).
Die Steuerfreiheit der Witwenrente von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist gegeben, wenn unter den gleichen Bedingungen eine Unfallrente im österreichischen Sozialversicherungsrecht (ASVG) vorgesehen ist. Dies ist der Fall, wenn der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde. Dann gebührt der Witwe bis zu ihrem Tod oder ihrer Wiederverheiratung eine Witwenrente. Wurde hingegen der Tod nicht durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, dann ist in der Unfallversicherung des ASVG eine Unfallrente nicht vorgesehen.
Ist Ursache der SUVA-Witwenrente ein Nichtbetriebsunfall, dann wäre dieser Fall in Österreich nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt; es besteht kein Anspruch auf Witwenrente aus dem Titel der Unfallversicherung. Dies bedeutet, daß die SUVA-Rente nicht einer inländischen gesetzlichen Unfallrente, sondern vielmehr einer inländischen, der Einkommensteuer unterliegenden Hinterbliebenenpension entspricht. (