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SWK 31, 1. November 1998, Seite S 683

Abfindung an Grenzgänger durch schweizerische betriebliche Pensionskasse

(BMF) - Vor dem erfolgte Pensionskassenabfindungen aus nichtobligatorischen Altersguthaben sind nach Rentengrundsätzen zu erfassen. Danach fallen Kapitalabfindungen nicht unter das Einkommensteuergesetz (EStG), weil die Bestimmung des § 29 Z 1 nicht anwendbar ist. Zinsen, die auf nichtobligatorische Altersguthaben entfallen, sind wie die Abfindung zu behandeln. Ist die Abfindung nicht steuerpflichtig, dann gilt dies auch für die Zinsen.

Für nach dem geleistete Abfindungen ist die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, eingetretene Änderung zu beachten. Danach zählen generell Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Derartige Bezüge sind, soweit eine ausländische gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen nicht besteht, nur mit 25% zu erfassen. Sohin sind ab 1997 ausbezahlte Abfindungen aus nichtobligatorischen Altersguthaben einschließlich Zinsen mit 25% steuerpflichtig, wobei § 67 Abs. 8 lit. b EStG zur Anwendung kommen kann.

Teilauszahlungen der betrieblichen Pensionskasse während eines laufenden Dienstverhältnisses sind nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG zu versteuern. (

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