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SWK 31, 1. November 1998, Seite T 142

Wirtschaftstreuhänder international - nEUes aus Brüssel

Dr. Petra Hübner-Schwarzinger

VON DR. PETRA HÜBNER-SCHWARZINGER, WIEN - BRÜSSEL

I. Ende der „Duty-free"-Verkäufe ab

Im Jahr 1991 wurde vom Rat der Finanzminister die Aufhebung der „Duty-free"-Verkäufe innerhalb der EU beschlossen. Als Übergangszeitraum wurde eine Periode von 7,5 Jahren fixiert, die am ausläuft. Die steuerlichen Konsequenzen dieser Beendigung der „Duty-free"-Verkäufe ab wurden seitens der Europäischen Kommission wie folgt klargestellt:

• Verkäufe an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen während einer Beförderung zwischen zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unterliegen den Verbrauchsteuern (BierSt, SchaumweinSt, TabakSt, udgl.) mit dem Steuersatz, der im Land der Aufnahme der Güter an Bord anzusetzen ist. (Verkäufe in „Duty-free"-Shops sind denen an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen gleichzusetzen.)

• Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges während einer Beförderung zwischen zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geliefert, kommt der Umsatzsteuersatz des Abgangsortes zur Anwendung.

• Beförderungen zwischen zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gelten als innergemeinschaftliche Beförderung, auch wenn das Schiff/Flugzeug Wasser-/Lufträume außerhalb der Gemeinschaft passiert.

• Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht für Verkäufe an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen während einer Beförderung zwischen zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zur sofortigen Konsumation, sofern der Mitgliedstaat das Wahlrecht auf Ausnahme derartiger Verkäufe von der Besteuerung in Anspruch nimmt.

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