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SWK 27, 20. Februar 1998, Seite 097

Rechtsgebühr: Jagdpachtvertrag

Zum Wert, von dem die Gebühr für Bestandverträge (hier Jagdpachtvertrag) zu berechnen ist, zählt auch die gegenüber der Verpächterin übernommene Fütterungspflicht i. S. d. § 46 Tiroler Jagdpachtgesetzes 1983. - (§ 33 TP 5 GebG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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