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bau aktuell 3, Mai 2019, Seite 93

Irrtümer beim Werkvertrag

Christina Buchleitner

Die Irrtumsbehelfe erfassen auch Fehler beim Werkvertrag. Irrtümer über die Person des Vertragspartners (§ 873 ABGB) oder über einen aufzuklärenden Umstand (§ 871 Abs 2 ABGB) sind in der Regel beachtlich. Aber auch schlichte Mängel, die bei der Erfüllung des Werkvertrages auftreten, können – entgegen der herrschenden Lehre – im Rahmen der üblichen Risikoabwägung im Sinne des § 871 ABGB zur Irrtumsanfechtung berechtigen.

Wen trifft das Risiko des fehlerhaften Werks?

1. Einleitung

Die Irrtumsbehelfe werden in letzter Zeit vermehrt als schlagkräftige Alternative zum Leistungsstörungsrecht (Gewährleistung, Schadenersatz etc) eingesetzt, um Beschränkungen wie zB den Nacherfüllungsvorrang wettzumachen. Medial sehr prominent zeigt sich dies etwa beim sogenannten Abgasskandal oder den Anlegerprozessen. Im Bereich des Werkvertrages kommt den Irrtumsbehelfen bislang noch nicht diese Bedeutung zu. Lediglich im Zusammenhang mit dem widersprüchlichen Werkvertrag und dem Kalkulationsirrtum wird seit jeher auf die Irrtumsbehelfe zurückgegriffen. Bei normalen Werkverträgen, deren Erfüllung schlicht nicht so funktioniert wie gedacht, wird in der Regel eine Irrtumsanfechtung abgelehnt. Nach der herrschenden Meinung sind Irrtümer über Män...

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