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SWK 13, 1. Mai 1998, Seite 043

Zollverfahren: Ausfuhrbescheinigung

Eine zollamtlich bestätigte Ausfuhrbescheinigung kann bei der Rückreise nach Österreich vom Zollamt mit dem Stempel „ungültig" versehen werden – (§ 67 a AVG)

Der Beschwerdeführer erhob eine Maßnahmenbeschwerde i. S. d. § 67 a Abs. 1 Z 1 AVG, wobei er angab, er habe die Ausfuhrbescheinigung in der Folge seiner Schwester V übergeben. Bei der (darauffolgenden neuerlichen) Einreise der Schwester nach Österreich sei von Organen des Zollamtes Heiligenkreuz die Ausfuhrbescheinigung mit dem Stempel „ungültig" versehen worden. Durch diese rechtswidrige Maßnahme sei eine „Rückvergütung der Umsatzsteuer" unmöglich. Die Abstempelung der Bescheinigung mit dem Vermerk „ungültig" stelle eine rechtswidrige Maßnahme dar.

Zwei weitere Beschwerdeführer brachten bei einem ähnlichen Sachverhalt ebenfalls Maßnahmenbeschwerden ein.

„... Hingegen war die belangte Behörde im Recht, wenn sie die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerden mangels Vorliegens der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verneint hat. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde ist es, daß sie gegen die Anwendung von Gewalt oder gegen eine normative Anordnung gerichtet ist. ...

Die zollamtlich bestätigte Ausfuhrbesche...

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