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SWK 6, 15. Februar 1998, Seite 010

VfGH: Mindestkörperschaftsteuer

Mindestkörperschaftsteuer – Aufhebung einiger Worte in § 24 Abs. 4 Z 2 sowie des § 26 a Abs. 7 KStG 1988 i. d. F. BGBl. I 70/1997 (insbesondere Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung von Steuergesetzen)

Die Worte „Liegt der letzten Veranlagung zur Umsatzsteuer ein Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 von mehr als 50 Millionen Schilling zugrunde oder" und der letzte Satz in § 24 Abs. 4 Z 2 sowie § 26 a Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, i. d. F. des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1997, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden und verlieren ihre normative Kraft auch hinsichtlich aller schon rechtskräftig gewordenen Bescheide; diese Bescheide verlieren ihre Wirkung. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

1. Der VfGH hatte das Bedenken, daß die in Prüfung gezogenen Teile des § 24 Abs. 4 Z 2 sowie § 26 a Abs. 7 KStG i. d. F. BGBl. I 70/1997 den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz verletzen.

a) Die Bestimmung des § 24 Abs. 4 Z 2 KStG i. d. F. 1997 führe für umsatzstarke Kapitalgesellschaften zu einer überproportionalen Ertragsbesteuerung, sofern der Ertrag des Unternehmens unter rund 220.000 S p. a. ...

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