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Feststellungsbescheid: Rechtswirkung
• Ein Feststellungsbescheid, der nach Beendigung einer Personengesellschaft an diese ergeht, entfaltet keine Rechtswirkungen – (§ 188 BAO)
Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht war bereits im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide beendet.
„Die ... an die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ergangenen erstinstanzlichen Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO sowie Umsatz- und Gewerbesteuer sind sohin an eine nicht mehr existierende Gesellschaft ergangen und konnten daher keine Rechtswirkungen entfalten.
Schon weil keine wirksamen Bescheide vorlagen, wäre die Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO durch die belangte Behörde zurückzuweisen gewesen.
Die abweisende Berufungsentscheidung der belangten Behörde erging (auch) an den Beschwerdeführer. Sie stellt einen wirksamen Bescheid dar. In den streitgegenständlichen Verfahren hat damit die belangte Behörde, der gemäß § 260 Abs. 1 BAO die Entscheidung über Berufungen obliegt, erstmalig über die Gewinnfeststellung und die Abgabenfestsetzung abgesprochen, obwohl dieses erstmalige Absprechen in die Zuständigkeit des Finanzamtes fällt (vgl. § 3 Abs. 1 AVOG). Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzulässigkeit der belangten Behörde belastet....